Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 83
§ 83 – Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer und Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.
Kurz erklärt
- Die Satzung des Unfallversicherungsträgers legt den Jahresarbeitsverdienst für bestimmte Gruppen fest.
- Betroffen sind selbständig Tätige, Unternehmer sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Auch freiwillig Versicherte sind in dieser Regelung enthalten.
- Die Satzung kann festlegen, unter welchen Bedingungen selbständig Tätige und Unternehmer einen höheren Jahresarbeitsverdienst beantragen können.
- Die Regelung gilt für die gesetzlich und satzungsmäßig versicherten Personen.